Die Abtretungsfrist (auch Wohlverhaltensperiode genannt) bezeichnet den Zeitraum, in dem der Schuldner sein pfändbares Einkommen an den Treuhänder abtreten muss, um die Restschuldbefreiung zu erlangen. Seit der Reform von 2020 beträgt die Frist einheitlich drei Jahre (§ 287 Abs. 2 InsO), zuvor waren es sechs Jahre.
Erklärung
Die Abtretungsfrist ist ein zentrales Element des Restschuldbefreiungsverfahrens für natürliche Personen. Während dieser Periode tritt der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder ab, der die Beträge an die Gläubiger verteilt. Die Frist beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nicht erst mit dessen Aufhebung.
Mit der Reform des Insolvenzrechts zum 1. Oktober 2020 wurde die Abtretungsfrist von sechs auf drei Jahre verkürzt. Diese Verkürzung gilt für alle Verfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden. Für Altverfahren galten Übergangsregelungen mit gestaffelter Verkürzung.
Während der Abtretungsfrist muss der Schuldner Obliegenheiten erfüllen: Er muss einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen, darf keine unangemessenen Verbindlichkeiten eingehen, muss Vermögenserwerbe (z. B. Erbschaften) zur Hälfte an den Treuhänder herausgeben und muss jeden Wohnsitz- und Arbeitgeberwechsel mitteilen. Verstöße können zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
Rechtsgrundlage: §§ 287–291 InsO
§ 287 Abs. 2 InsO legt die Abtretungsfrist auf drei Jahre fest. §§ 290, 295, 296 InsO regeln die Obliegenheiten des Schuldners und die Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung bei Pflichtverletzungen.
Verwandte Begriffe
Häufig gestellte Fragen
Gilt die verkürzte Abtretungsfrist von 3 Jahren für alle?
Die dreijährige Abtretungsfrist gilt für alle Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden. Für Altverfahren galten Übergangsregelungen mit gestaffelter Verkürzung. Die Verkürzung gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Verbraucher- oder Regelinsolvenz handelt.
Weitere Glossar-Einträge
Insolvenz
Insolvenz bezeichnet die Situation, in der ein Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Sie ist der wirtschaftliche Zustand der Zahlungsunfähigkeit und bildet die Grundlage für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (InsO).
Insolvenzverfahren
Ein Insolvenzverfahren ist ein gerichtlich überwachtes Verfahren zur geordneten Abwicklung der Schulden eines zahlungsunfähigen Schuldners. Es dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger und kann die Sanierung oder Liquidation des Unternehmens zum Ziel haben.
Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter ist eine vom Gericht bestellte Person, die das Vermögen des Schuldners verwaltet, verwertet und an die Gläubiger verteilt. Er übernimmt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse und ist zentraler Akteur im Insolvenzverfahren.