Der Berichtstermin ist eine Gläubigerversammlung, in der der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und die Aussichten einer Fortführung des Unternehmens berichtet (§ 156 InsO). Die Gläubiger entscheiden auf dieser Grundlage über den weiteren Verfahrensverlauf, insbesondere ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt werden soll.
Erklärung
Der Berichtstermin findet in der Regel innerhalb von sechs Wochen bis drei Monaten nach der Verfahrenseröffnung statt und wird vom Insolvenzgericht bestimmt. Er ist ein zentraler Verfahrensabschnitt, da hier die Weichen für den weiteren Verfahrensverlauf gestellt werden.
Der Insolvenzverwalter erstattet im Berichtstermin einen umfassenden Bericht über die wirtschaftliche Lage des Schuldners, die Ursachen der Insolvenz, die Zusammensetzung der Insolvenzmasse und die Aussichten einer Unternehmensfortführung. Auf Grundlage dieses Berichts beschließt die Gläubigerversammlung, ob das Unternehmen stillgelegt, vorübergehend fortgeführt oder dauerhaft saniert werden soll.
Die Gläubiger können im Berichtstermin auch über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und über die Person des Insolvenzverwalters entscheiden. Der Berichtstermin kann mit dem Prüfungstermin zusammengelegt werden.
Rechtsgrundlage: § 156 InsO
§ 156 InsO verpflichtet den Insolvenzverwalter, im Berichtstermin über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Die Gläubigerversammlung beschließt auf dieser Grundlage, ob der Betrieb stillgelegt oder fortgeführt werden soll.
Verwandte Begriffe
Häufig gestellte Fragen
Was passiert, wenn die Gläubiger eine Stilllegung beschließen?
Beschließen die Gläubiger die Stilllegung, wird der Geschäftsbetrieb eingestellt und das Vermögen verwertet. Den Mitarbeitern wird gekündigt. Der Insolvenzverwalter veräußert die Vermögensgegenstände einzeln oder als Gesamtheit und verteilt den Erlös an die Gläubiger.
Müssen alle Gläubiger zum Berichtstermin erscheinen?
Nein, die Teilnahme ist freiwillig. Allerdings werden wichtige Entscheidungen über den Verfahrensverlauf getroffen. Gläubiger, die nicht erscheinen, verzichten auf ihr Stimmrecht bei diesen Entscheidungen.
Weitere Glossar-Einträge
Insolvenz
Insolvenz bezeichnet die Situation, in der ein Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Sie ist der wirtschaftliche Zustand der Zahlungsunfähigkeit und bildet die Grundlage für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (InsO).
Insolvenzverfahren
Ein Insolvenzverfahren ist ein gerichtlich überwachtes Verfahren zur geordneten Abwicklung der Schulden eines zahlungsunfähigen Schuldners. Es dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger und kann die Sanierung oder Liquidation des Unternehmens zum Ziel haben.
Gläubiger
Ein Gläubiger ist eine Person oder ein Unternehmen, dem der insolvente Schuldner Geld schuldet. Im Insolvenzverfahren können Gläubiger ihre Forderungen anmelden, an der Gläubigerversammlung teilnehmen und erhalten am Ende eine anteilige Zahlung aus der Insolvenzmasse (Insolvenzquote).