Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft werden im Insolvenzverfahren nachrangig behandelt (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO).
Erklärung
Gesellschafterdarlehen unterliegen im Insolvenzverfahren besonderen Regelungen. Sie sind nachrangige Insolvenzforderungen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO), d.h. sie werden erst nach vollständiger Befriedigung aller anderen Insolvenzgläubiger bedient – was in der Praxis fast nie der Fall ist.
Zudem können Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantragstellung angefochten werden (§ 135 InsO). Dies gilt auch für wirtschaftlich gleichgestellte Rechtshandlungen wie Stehenlassen von Forderungen. Die Regelung soll verhindern, dass Gesellschafter in der Krise Kapital abziehen und das Risiko auf die Gläubiger verlagern.
Rechtsgrundlage: §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 InsO
§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO ordnet Gesellschafterdarlehen als nachrangig ein. § 135 InsO regelt die Anfechtung von Rückzahlungen und Sicherheiten für Gesellschafterdarlehen.
Verwandte Begriffe
Häufig gestellte Fragen
Gilt die Nachrangigkeit auch für Kleinbeteiligungen?
Ja, grundsätzlich gilt die Nachrangigkeit für alle Gesellschafterdarlehen, unabhängig von der Beteiligungshöhe. Eine Ausnahme besteht für Sanierungsdarlehen (§ 39 Abs. 4 InsO) und für nicht geschäftsführende Gesellschafter mit bis zu 10% Beteiligung (Sanierungsprivileg).
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