Der Gläubigerausschuss ist ein Überwachungsorgan im Insolvenzverfahren, das die Interessen der Gläubiger gegenüber dem Insolvenzverwalter vertritt. Er unterstützt und überwacht die Geschäftsführung des Verwalters.
Erklärung
Der Gläubigerausschuss nach §§ 67–73 InsO besteht aus Vertretern verschiedener Gläubigergruppen: gesicherte Gläubiger, ungesicherte Gläubiger mit den höchsten Forderungen, Kleingläubiger und ggf. ein Arbeitnehmervertreter.
Seine Aufgaben umfassen die Überwachung des Insolvenzverwalters, die Mitwirkung bei wichtigen Entscheidungen (z.B. Unternehmensverkauf), die Einsichtnahme in Bücher und Geschäftspapiere sowie die Prüfung des Geldverkehrs. Mitglieder haben Sorgfaltspflichten und können bei Pflichtverletzungen haften.
Das Gericht kann bereits im Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Gläubigerausschuss bestellen (§ 22a InsO). Die Gläubigerversammlung kann den Ausschuss bestätigen, ändern oder auflösen.
Rechtsgrundlage: §§ 67–73 InsO
§ 67 InsO regelt die Einsetzung, § 69 die Aufgaben (Unterstützung und Überwachung des Verwalters), § 71 die Haftung der Ausschussmitglieder.
Verwandte Begriffe
Häufig gestellte Fragen
Wann wird ein Gläubigerausschuss gebildet?
Das Gericht bestellt einen Gläubigerausschuss in der Regel bei größeren Verfahren, wenn die Beteiligung verschiedener Gläubigergruppen geboten ist. Die Gläubigerversammlung kann zudem die Einsetzung oder Auflösung beschließen.
Weitere Glossar-Einträge
Insolvenz
Insolvenz bezeichnet die Situation, in der ein Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Sie ist der wirtschaftliche Zustand der Zahlungsunfähigkeit und bildet die Grundlage für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (InsO).
Insolvenzverfahren
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Forderungsanmeldung
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