Die Handlungsvollmacht nach § 54 HGB ist eine handelsrechtliche Vertretungsmacht, die ein Kaufmann einem Mitarbeiter für Geschäfte erteilen kann, die der Betrieb eines Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt. Sie ist enger gefasst als die Prokura und wird nicht ins Handelsregister eingetragen.
Erklärung
Die Handlungsvollmacht berechtigt den Bevollmächtigten, alle Geschäfte vorzunehmen, die der Betrieb eines gleichartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt. Es gibt drei Abstufungen: Generalhandlungsvollmacht (alle gewöhnlichen Geschäfte), Arthandlungsvollmacht (bestimmte Art von Geschäften, z. B. alle Einkäufe) und Einzelhandlungsvollmacht (einzelne bestimmte Geschäfte).
Im Unterschied zur Prokura (§ 48 HGB) ist die Handlungsvollmacht enger begrenzt: Sie umfasst nicht die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, die Aufnahme von Darlehen (außer bei üblichem Geschäftsverkehr), die Erteilung von Prozessvollmachten und die Abgabe von Wechselerklärungen. Diese Einschränkungen gelten jedoch nur im Innenverhältnis – im Außenverhältnis ist der Geschäftspartner geschützt, wenn er die Überschreitung nicht kannte.
Die Handlungsvollmacht wird nicht ins Handelsregister eingetragen und kann formfrei erteilt werden. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Der Handlungsbevollmächtigte zeichnet mit einem Zusatz wie „i. V." (in Vollmacht) oder „i. A." (im Auftrag).
Rechtsgrundlage: §§ 54–58 HGB
§ 54 HGB definiert die Handlungsvollmacht und ihren Umfang. § 55 HGB regelt den Handlungsreisenden als Sonderfall. § 56 HGB betrifft Angestellte in Laden oder Warenlager (Ladenvollmacht).
Verwandte Begriffe
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Handlungsvollmacht und Prokura?
Die Prokura ist umfassender und wird ins Handelsregister eingetragen. Sie ermächtigt zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften, die ein Handelsgewerbe mit sich bringt. Die Handlungsvollmacht ist enger gefasst und wird nicht eingetragen. Die Prokura kann nur vom Inhaber oder gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
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