Gesetzliche Pflichtmitgliedschaft für alle Gewerbetreibenden in Deutschland mit Beratungs-, Prüfungs- und Interessenvertretungsfunktion.
Erklärung
Die Industrie- und Handelskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und vertreten die Interessen der gewerblichen Wirtschaft gegenüber Politik und Verwaltung. Jeder Gewerbetreibende – vom Einzelunternehmer bis zum DAX-Konzern – ist Pflichtmitglied der zuständigen IHK.
Die IHK-Beiträge setzen sich aus einem Grundbeitrag und einer Umlage zusammen, die sich nach dem Gewerbeertrag richtet. Existenzgründer sind in vielen Kammern in den ersten Jahren beitragsfrei oder zahlen reduzierte Beiträge. Die IHK bietet Gründerberatung, Weiterbildung, Außenwirtschaftsberatung und nimmt hoheitliche Aufgaben wahr (z.B. Ausbildungsprüfungen, Sachkundeprüfungen).
Rechtsgrundlage: IHKG (Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der IHK)
Das IHKG regelt Aufgaben, Organe und Mitgliedschaft der IHKs. § 2 definiert die Pflichtmitgliedschaft aller Gewerbetreibenden.
Verwandte Begriffe
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Häufig gestellte Fragen
Wie hoch sind die IHK-Beiträge für Gründer?
Die Beiträge variieren je nach IHK-Bezirk. Viele Kammern befreien Existenzgründer im ersten und zweiten Jahr vom Grundbeitrag. Danach liegt der Mindestbeitrag je nach Kammer bei 50–200 EUR jährlich. Bei höheren Gewerbeerträgen kommt eine prozentuale Umlage hinzu.
Weitere Glossar-Einträge
Insolvenz
Insolvenz bezeichnet die Situation, in der ein Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Sie ist der wirtschaftliche Zustand der Zahlungsunfähigkeit und bildet die Grundlage für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (InsO).
Insolvenzverfahren
Ein Insolvenzverfahren ist ein gerichtlich überwachtes Verfahren zur geordneten Abwicklung der Schulden eines zahlungsunfähigen Schuldners. Es dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger und kann die Sanierung oder Liquidation des Unternehmens zum Ziel haben.
Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter ist eine vom Gericht bestellte Person, die das Vermögen des Schuldners verwaltet, verwertet und an die Gläubiger verteilt. Er übernimmt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse und ist zentraler Akteur im Insolvenzverfahren.