Die Insolvenzgeldumlage ist eine von allen Arbeitgebern gezahlte Umlage zur Finanzierung des Insolvenzgelds nach dem SGB III.
Erklärung
Die Insolvenzgeldumlage (U3) finanziert den Insolvenzgeldanspruch der Arbeitnehmer. Jeder Arbeitgeber in Deutschland zahlt diese Umlage als Prozentsatz der Bruttolohnsumme an die Berufsgenossenschaft. Der Umlagesatz wird jährlich neu festgelegt und lag 2024 bei 0,06% des Bruttoarbeitsentgelts.
Das so finanzierte Insolvenzgeld sichert Arbeitnehmern für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens das ausstehende Nettogehalt (begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung). Die Agentur für Arbeit zahlt das Insolvenzgeld aus und tritt in die Forderungen der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber ein.
Rechtsgrundlage: §§ 358–362 SGB III
§§ 358–362 SGB III regeln die Insolvenzgeldumlage. § 358 bestimmt die Umlagepflicht, § 360 den Umlagesatz und § 362 die Erhebung durch die Berufsgenossenschaften.
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Häufig gestellte Fragen
Wer muss die Insolvenzgeldumlage zahlen?
Alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer beschäftigen, sind umlagepflichtig – unabhängig von der Unternehmensform oder -größe. Die Umlage wird zusammen mit den Beiträgen zur Berufsgenossenschaft erhoben. Arbeitnehmer zahlen keinen Anteil.
Weitere Glossar-Einträge
Insolvenz
Insolvenz bezeichnet die Situation, in der ein Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Sie ist der wirtschaftliche Zustand der Zahlungsunfähigkeit und bildet die Grundlage für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (InsO).
Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter ist eine vom Gericht bestellte Person, die das Vermögen des Schuldners verwaltet, verwertet und an die Gläubiger verteilt. Er übernimmt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse und ist zentraler Akteur im Insolvenzverfahren.
Gläubiger
Ein Gläubiger ist eine Person oder ein Unternehmen, dem der insolvente Schuldner Geld schuldet. Im Insolvenzverfahren können Gläubiger ihre Forderungen anmelden, an der Gläubigerversammlung teilnehmen und erhalten am Ende eine anteilige Zahlung aus der Insolvenzmasse (Insolvenzquote).