Insolvenzreife liegt vor, wenn ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) eingetreten ist.
Erklärung
Die Feststellung der Insolvenzreife ist von zentraler Bedeutung für die Antragspflicht der Geschäftsführung. Bei juristischen Personen (GmbH, AG, UG) besteht nach § 15a InsO eine Pflicht zur Insolvenzantragsstellung innerhalb von höchstens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.
Die Geschäftsführung muss die finanzielle Lage des Unternehmens laufend überwachen (Krisenfrüherkennungspflicht nach § 1 StaRUG). Bei Verstoß gegen die Antragspflicht drohen strafrechtliche Konsequenzen (Insolvenzverschleppung, § 15a Abs. 4 InsO) und persönliche Haftung der Organe.
Rechtsgrundlage: §§ 15a, 17–19 InsO, § 1 StaRUG
§ 15a InsO regelt die Antragspflicht bei Insolvenzreife. §§ 17–19 InsO definieren die Insolvenzgründe. § 1 StaRUG verpflichtet die Geschäftsleitung zur Krisenfrüherkennung.
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Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen gelten nach Eintritt der Insolvenzreife?
Bei Zahlungsunfähigkeit muss der Insolvenzantrag innerhalb von höchstens drei Wochen gestellt werden, bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen (§ 15a Abs. 1 InsO). Diese Fristen dürfen nur zur Sanierung genutzt werden, nicht zum Abwarten.
Weitere Glossar-Einträge
Insolvenz
Insolvenz bezeichnet die Situation, in der ein Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Sie ist der wirtschaftliche Zustand der Zahlungsunfähigkeit und bildet die Grundlage für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (InsO).
Insolvenzverfahren
Ein Insolvenzverfahren ist ein gerichtlich überwachtes Verfahren zur geordneten Abwicklung der Schulden eines zahlungsunfähigen Schuldners. Es dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger und kann die Sanierung oder Liquidation des Unternehmens zum Ziel haben.
Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter ist eine vom Gericht bestellte Person, die das Vermögen des Schuldners verwaltet, verwertet und an die Gläubiger verteilt. Er übernimmt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse und ist zentraler Akteur im Insolvenzverfahren.