Eine Konzerninsolvenz liegt vor, wenn mehrere Unternehmen eines Konzerns gleichzeitig oder nacheinander Insolvenzanträge stellen. Seit 2018 ermöglicht das Konzerninsolvenzrecht die Koordinierung der Verfahren.
Erklärung
Die §§ 3a–3e InsO regeln seit April 2018 das Konzerninsolvenzrecht. Ziel ist die bessere Koordinierung mehrerer Insolvenzverfahren verbundener Unternehmen (Gruppen).
Wichtige Instrumente sind: der Gruppen-Gerichtsstand (§ 3a InsO) — alle Verfahren können an einem Insolvenzgericht gebündelt werden, der Verfahrenskoordinator (§ 269d InsO) — ein unabhängiger Koordinator erstellt einen Koordinationsplan, das Koordinationsverfahren (§§ 269d–269i InsO) — rahmengebend für die einzelnen Verfahren.
Jede Konzerngesellschaft bleibt jedoch rechtlich ein eigenständiges Verfahren mit eigenem Insolvenzverwalter. Eine materielle Konsolidierung (Zusammenlegung der Massen) ist nicht vorgesehen. In der Praxis werden dennoch oft koordinierte Verfahren angestrebt, um Synergien bei Betriebsfortführung und Sanierung zu nutzen.
Rechtsgrundlage: §§ 3a–3e, 269d–269i InsO
Die §§ 3a–3e InsO regeln den Gruppen-Gerichtsstand. §§ 269d–269i InsO normieren das Koordinationsverfahren und den Koordinationsplan.
Verwandte Begriffe
Häufig gestellte Fragen
Werden bei einer Konzerninsolvenz die Massen zusammengelegt?
Nein, jede Konzerngesellschaft hat ein eigenes Verfahren mit eigener Insolvenzmasse. Das Konzerninsolvenzrecht ermöglicht lediglich eine bessere Koordinierung der Verfahren, z.B. durch einen gemeinsamen Gerichtsstand und einen Koordinationsplan.
Weitere Glossar-Einträge
Insolvenz
Insolvenz bezeichnet die Situation, in der ein Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Sie ist der wirtschaftliche Zustand der Zahlungsunfähigkeit und bildet die Grundlage für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (InsO).
Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter ist eine vom Gericht bestellte Person, die das Vermögen des Schuldners verwaltet, verwertet und an die Gläubiger verteilt. Er übernimmt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse und ist zentraler Akteur im Insolvenzverfahren.
Gläubiger
Ein Gläubiger ist eine Person oder ein Unternehmen, dem der insolvente Schuldner Geld schuldet. Im Insolvenzverfahren können Gläubiger ihre Forderungen anmelden, an der Gläubigerversammlung teilnehmen und erhalten am Ende eine anteilige Zahlung aus der Insolvenzmasse (Insolvenzquote).