Die Nachlassinsolvenz ist ein Insolvenzverfahren über den Nachlass eines verstorbenen Schuldners. Sie schützt die Erben vor der Haftung mit ihrem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers.
Erklärung
Erben haften nach § 1967 BGB grundsätzlich für die Schulden des Erblassers — auch mit ihrem eigenen Vermögen. Die Nachlassinsolvenz (§§ 315–331 InsO) bietet einen Weg, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.
Der Antrag kann vom Erben oder einem Nachlassgläubiger gestellt werden. Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses. Der Erbe ist zur Antragstellung verpflichtet, sobald er von der Überschuldung erfährt (§ 1980 BGB).
Nach Eröffnung der Nachlassinsolvenz wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der den Nachlass verwertet und die Nachlassgläubiger befriedigt. Die Eigengläubiger des Erben haben keinen Zugriff auf den Nachlass.
Rechtsgrundlage: §§ 315–331 InsO, §§ 1975 ff. BGB
§§ 315–331 InsO enthalten die Sondervorschriften für das Nachlassinsolvenzverfahren. § 1975 BGB regelt die Beschränkung der Erbenhaftung.
Verwandte Begriffe
Häufig gestellte Fragen
Muss ich als Erbe einen Nachlassinsolvenzantrag stellen?
Ja, wenn der Nachlass überschuldet ist, besteht eine Antragspflicht nach § 1980 BGB. Unterlassung kann zu einer persönlichen Haftung des Erben gegenüber den Nachlassgläubigern führen.
Weitere Glossar-Einträge
Insolvenz
Insolvenz bezeichnet die Situation, in der ein Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Sie ist der wirtschaftliche Zustand der Zahlungsunfähigkeit und bildet die Grundlage für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (InsO).
Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter ist eine vom Gericht bestellte Person, die das Vermögen des Schuldners verwaltet, verwertet und an die Gläubiger verteilt. Er übernimmt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse und ist zentraler Akteur im Insolvenzverfahren.
Gläubiger
Ein Gläubiger ist eine Person oder ein Unternehmen, dem der insolvente Schuldner Geld schuldet. Im Insolvenzverfahren können Gläubiger ihre Forderungen anmelden, an der Gläubigerversammlung teilnehmen und erhalten am Ende eine anteilige Zahlung aus der Insolvenzmasse (Insolvenzquote).