Eine Verteilung von Vermögenswerten, die nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch aufgefunden oder realisiert werden.
Erklärung
Die Nachtragsverteilung nach § 203 InsO ermöglicht es, Vermögenswerte nachträglich an die Gläubiger zu verteilen, die erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens entdeckt oder realisiert werden. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Anfechtungsanspruch erst nach Verfahrensaufhebung durchgesetzt wird oder bisher unbekanntes Vermögen des Schuldners auftaucht.
Die Nachtragsverteilung wird vom Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters angeordnet. Der Verwalter führt dann die Verteilung durch und erhält dafür eine zusätzliche Vergütung. Gläubiger haben einen Anspruch auf Berücksichtigung in der Nachtragsverteilung.
Rechtsgrundlage: § 203 InsO
§ 203 InsO regelt die Nachtragsverteilung. Das Insolvenzgericht ordnet sie auf Antrag des Insolvenzverwalters, eines Gläubigers oder von Amts wegen an.
Verwandte Begriffe
Häufig gestellte Fragen
Wie lange nach Verfahrensende kann eine Nachtragsverteilung stattfinden?
Grundsätzlich gibt es keine starre Frist. Die Nachtragsverteilung kann angeordnet werden, solange verteilungsfähiges Vermögen vorhanden ist. In der Praxis erfolgen Nachtragsverteilungen meist innerhalb von 1–5 Jahren nach Verfahrensaufhebung.
Weitere Glossar-Einträge
Insolvenz
Insolvenz bezeichnet die Situation, in der ein Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Sie ist der wirtschaftliche Zustand der Zahlungsunfähigkeit und bildet die Grundlage für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (InsO).
Insolvenzverfahren
Ein Insolvenzverfahren ist ein gerichtlich überwachtes Verfahren zur geordneten Abwicklung der Schulden eines zahlungsunfähigen Schuldners. Es dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger und kann die Sanierung oder Liquidation des Unternehmens zum Ziel haben.
Gläubiger
Ein Gläubiger ist eine Person oder ein Unternehmen, dem der insolvente Schuldner Geld schuldet. Im Insolvenzverfahren können Gläubiger ihre Forderungen anmelden, an der Gläubigerversammlung teilnehmen und erhalten am Ende eine anteilige Zahlung aus der Insolvenzmasse (Insolvenzquote).