Abteilung des Amtsgerichts, die das Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister und Vereinsregister führt.
Erklärung
Das Registergericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts und zuständig für die Führung verschiedener öffentlicher Register: Handelsregister (HRA für Einzelkaufleute und Personengesellschaften, HRB für Kapitalgesellschaften), Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister und Vereinsregister.
Bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft prüft das Registergericht die formelle Richtigkeit der eingereichten Unterlagen (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung, Gesellschafterliste, Einzahlungsnachweis) und trägt die Gesellschaft ein. Erst mit der Eintragung entsteht die GmbH oder AG als vollwertige juristische Person.
Rechtsgrundlage: §§ 8–16 HGB, § 374 ff. FamFG
§§ 8–16 HGB regeln das Handelsregister. §§ 374 ff. FamFG regeln das Verfahren vor dem Registergericht.
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Häufig gestellte Fragen
Wo finde ich das zuständige Registergericht?
Zuständig ist das Amtsgericht des Bezirks, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Bei größeren Gerichtsbezirken kann die Registerführung bei einem zentralen Amtsgericht konzentriert sein. Die Zuständigkeit kann über das Online-Portal www.handelsregister.de ermittelt werden.
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Insolvenz bezeichnet die Situation, in der ein Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Sie ist der wirtschaftliche Zustand der Zahlungsunfähigkeit und bildet die Grundlage für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (InsO).
Insolvenzverfahren
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Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter ist eine vom Gericht bestellte Person, die das Vermögen des Schuldners verwaltet, verwertet und an die Gläubiger verteilt. Er übernimmt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse und ist zentraler Akteur im Insolvenzverfahren.