Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Einzelzwangsvollstreckungen gegen den Schuldner untersagt, um eine gleichmäßige Gläubigerbefriedigung sicherzustellen.
Erklärung
Das Vollstreckungsverbot (§ 89 InsO) ist eine der zentralen Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Es schützt den Schuldner und die Insolvenzmasse vor einzelnen Gläubigerzugriffen, damit das Vermögen geordnet und gleichmäßig verteilt werden kann. Auch Sicherungsmaßnahmen wie Pfändungen und Arreste sind unzulässig.
Bereits im Eröffnungsverfahren kann das Gericht ein vorläufiges Vollstreckungsverbot anordnen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Maßnahmen, die gegen das Verbot verstoßen, sind kraft Gesetzes unwirksam. Ausnahmen bestehen nur für bestimmte Absonderungsrechte und im Rahmen des StaRUG-Verfahrens (Stabilisierungsanordnung).
Rechtsgrundlage: §§ 89, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO
§ 89 InsO verbietet Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner nach Verfahrenseröffnung. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO ermöglicht ein vorläufiges Verbot bereits im Eröffnungsverfahren.
Verwandte Begriffe
Häufig gestellte Fragen
Gilt das Vollstreckungsverbot auch für Vermieter?
Ja, auch Vermieter dürfen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr eigenständig vollstrecken. Mietrückstände vor Verfahrenseröffnung sind als Insolvenzforderung anzumelden. Laufende Miete nach Eröffnung ist jedoch eine Masseverbindlichkeit.
Weitere Glossar-Einträge
Insolvenz
Insolvenz bezeichnet die Situation, in der ein Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Sie ist der wirtschaftliche Zustand der Zahlungsunfähigkeit und bildet die Grundlage für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (InsO).
Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter ist eine vom Gericht bestellte Person, die das Vermögen des Schuldners verwaltet, verwertet und an die Gläubiger verteilt. Er übernimmt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse und ist zentraler Akteur im Insolvenzverfahren.
Gläubiger
Ein Gläubiger ist eine Person oder ein Unternehmen, dem der insolvente Schuldner Geld schuldet. Im Insolvenzverfahren können Gläubiger ihre Forderungen anmelden, an der Gläubigerversammlung teilnehmen und erhalten am Ende eine anteilige Zahlung aus der Insolvenzmasse (Insolvenzquote).