Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist eine vom Arbeitgeber organisierte Zusatzversorgung für das Alter, geregelt im Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung – sie können Teile ihres Bruttogehalts steuer- und sozialabgabenbegünstigt in eine Betriebsrente umwandeln.
Erklärung
Das Betriebsrentengesetz kennt fünf Durchführungswege für die bAV: Direktzusage (Pensionszusage des Arbeitgebers), Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung. Für kleine und mittlere Unternehmen ist die Direktversicherung der einfachste und häufigste Weg.
Seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) von 2018 ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei Entgeltumwandlung über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung einen Zuschuss von mindestens 15 % des umgewandelten Betrags zu leisten, soweit er Sozialversicherungsbeiträge einspart. Dieser Zuschuss gilt seit 2022 für alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen.
Für Gründer ist die bAV ein wichtiges Instrument zur Mitarbeiterbindung und -gewinnung. Der Verwaltungsaufwand ist bei einer Direktversicherung gering. Im Insolvenzfall ist die bAV über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) geschützt, der bei Insolvenz des Arbeitgebers die Betriebsrentenansprüche der Arbeitnehmer übernimmt.
Rechtsgrundlage: BetrAVG, §§ 1–1b
Das BetrAVG regelt die betriebliche Altersversorgung umfassend. § 1a BetrAVG gewährt den Anspruch auf Entgeltumwandlung. § 1b BetrAVG regelt die Unverfallbarkeit. Das BRSG (2018) ergänzt den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung.
Verwandte Begriffe
Häufig gestellte Fragen
Muss ich als Arbeitgeber eine betriebliche Altersvorsorge anbieten?
Sie müssen kein eigenes Angebot machen, aber Sie sind verpflichtet, einem Entgeltumwandlungswunsch Ihrer Mitarbeiter nachzukommen. Wenn ein Arbeitnehmer Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds wünscht, müssen Sie zusätzlich mindestens 15 % Zuschuss zahlen.
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