Der Betriebsrat ist die gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmer in einem Betrieb. Er kann in Betrieben mit mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern gebildet werden (§ 1 BetrVG). Der Betriebsrat hat umfangreiche Mitbestimmungsrechte bei sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.
Erklärung
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gibt Arbeitnehmern das Recht, einen Betriebsrat zu wählen. Die Initiative geht von den Arbeitnehmern aus – der Arbeitgeber darf die Wahl nicht behindern, muss sie aber auch nicht aktiv fördern. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ab 16 Jahren, wählbar ab 18 Jahren mit mindestens 6 Monaten Betriebszugehörigkeit.
Der Betriebsrat hat gestufte Mitbestimmungsrechte: Zwingende Mitbestimmung (§ 87 BetrVG) bei Arbeitszeit, Urlaubsgrundsätzen, Überstunden, Lohngestaltung und technischer Überwachung. Mitwirkung bei personellen Maßnahmen wie Einstellungen, Versetzungen und Kündigungen (§§ 99–102 BetrVG). Information und Beratung bei wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106–113 BetrVG, ab 20 Arbeitnehmern).
Für Gründer und junge Unternehmen ist der Betriebsrat eine wichtige Rahmenbedingung: Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz (§ 15 KSchG), die Mitbestimmung kann unternehmerische Entscheidungen verlangsamen, gleichzeitig kann ein konstruktiver Betriebsrat zur Mitarbeiterzufriedenheit und -bindung beitragen.
Rechtsgrundlage: BetrVG, §§ 1–132
§ 1 BetrVG bestimmt, dass in Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern Betriebsräte gebildet werden. § 87 BetrVG regelt die zwingenden Mitbestimmungsrechte. §§ 99–102 BetrVG betreffen die Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen.
Verwandte Begriffe
Häufig gestellte Fragen
Kann ich als Arbeitgeber die Gründung eines Betriebsrats verhindern?
Nein, die Behinderung einer Betriebsratswahl ist eine Straftat nach § 119 BetrVG und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden. Der Arbeitgeber muss die Wahl ermöglichen und die Kosten tragen.
Weitere Glossar-Einträge
Insolvenz
Insolvenz bezeichnet die Situation, in der ein Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Sie ist der wirtschaftliche Zustand der Zahlungsunfähigkeit und bildet die Grundlage für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (InsO).
Insolvenzverfahren
Ein Insolvenzverfahren ist ein gerichtlich überwachtes Verfahren zur geordneten Abwicklung der Schulden eines zahlungsunfähigen Schuldners. Es dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger und kann die Sanierung oder Liquidation des Unternehmens zum Ziel haben.
Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter ist eine vom Gericht bestellte Person, die das Vermögen des Schuldners verwaltet, verwertet und an die Gläubiger verteilt. Er übernimmt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse und ist zentraler Akteur im Insolvenzverfahren.