Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 InsO). Sie ist ein eigenständiger Eröffnungsgrund, der ausschließlich vom Schuldner selbst geltend gemacht werden kann. Die Prognose erstreckt sich in der Regel auf einen Zeitraum von 24 Monaten.
Erklärung
Die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO ermöglicht es dem Schuldner, frühzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, bevor die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit eintritt. Der Gesetzgeber hat diesen Eröffnungsgrund geschaffen, um Sanierungschancen zu verbessern – je früher ein Verfahren eingeleitet wird, desto höher sind die Aussichten auf eine erfolgreiche Restrukturierung.
Die Prognose der drohenden Zahlungsunfähigkeit erfordert einen Finanzplan, der die erwarteten Einnahmen und Ausgaben über einen Prognosezeitraum von in der Regel 24 Monaten gegenüberstellt. Ergibt die Prognose, dass der Schuldner seine fällig werdenden Verbindlichkeiten überwiegend wahrscheinlich nicht wird bedienen können, liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor.
Seit Einführung des StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) im Jahr 2021 besteht bei drohender Zahlungsunfähigkeit auch die Möglichkeit, ein präventives Restrukturierungsverfahren außerhalb der Insolvenz durchzuführen. Das Gericht kann bei einem Antrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit auch die Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren anordnen.
Rechtsgrundlage: § 18 InsO
§ 18 InsO definiert die drohende Zahlungsunfähigkeit als eigenständigen Eröffnungsgrund. Anders als bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) steht das Antragsrecht ausschließlich dem Schuldner zu – Gläubiger können keinen Antrag auf Basis drohender Zahlungsunfähigkeit stellen.
Verwandte Begriffe
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Zahlungsunfähigkeit und drohender Zahlungsunfähigkeit?
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) liegt vor, wenn der Schuldner aktuell seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen kann. Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) beschreibt den Zustand, in dem dies voraussichtlich in Zukunft eintreten wird. Nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann ausschließlich der Schuldner einen Antrag stellen.
Welchen Vorteil hat ein frühzeitiger Antrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit?
Ein frühzeitiger Antrag erhöht die Sanierungschancen erheblich, da noch ausreichend Liquidität und Vermögenswerte vorhanden sind. Der Schuldner kann Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren beantragen und hat mehr Verhandlungsspielraum gegenüber den Gläubigern.
Weitere Glossar-Einträge
Insolvenz
Insolvenz bezeichnet die Situation, in der ein Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Sie ist der wirtschaftliche Zustand der Zahlungsunfähigkeit und bildet die Grundlage für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (InsO).
Insolvenzverfahren
Ein Insolvenzverfahren ist ein gerichtlich überwachtes Verfahren zur geordneten Abwicklung der Schulden eines zahlungsunfähigen Schuldners. Es dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger und kann die Sanierung oder Liquidation des Unternehmens zum Ziel haben.
Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter ist eine vom Gericht bestellte Person, die das Vermögen des Schuldners verwaltet, verwertet und an die Gläubiger verteilt. Er übernimmt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse und ist zentraler Akteur im Insolvenzverfahren.