Die Handwerksrolle ist ein von den Handwerkskammern (HWK) geführtes öffentliches Verzeichnis aller Betriebe, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben. Die Eintragung ist Voraussetzung für den selbstständigen Betrieb eines Handwerks der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO). Ohne Eintragung drohen Bußgelder und Betriebsuntersagung.
Erklärung
Die Handwerksordnung (HwO) unterscheidet zwischen zulassungspflichtigen Handwerken (Anlage A, z. B. Elektrotechnik, Sanitär-Heizung-Klima, Kfz-Technik, Bäcker, Friseure) und zulassungsfreien Handwerken (Anlage B, z. B. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Gebäudereiniger). Für zulassungspflichtige Handwerke ist die Eintragung in die Handwerksrolle Pflicht – Voraussetzung ist grundsätzlich ein Meisterbrief.
Ausnahmen von der Meisterpflicht bestehen bei Altgesellenregelung (§ 7b HwO: mindestens 6 Jahre Berufserfahrung, davon 4 in leitender Stellung), EU-Anerkennung (Qualifikationen aus anderen EU-Staaten) und Ausnahmebewilligung bei gleichwertiger Qualifikation.
Die Handwerkskammer überwacht die Eintragung und kann bei nicht eingetragenen Betrieben Bußgelder verhängen oder die Betriebsuntersagung beim Ordnungsamt beantragen. Für handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B2) besteht keine Eintragungspflicht, wohl aber eine Anzeigepflicht bei der HWK.
Rechtsgrundlage: §§ 1, 6, 7 HwO
§ 1 HwO bestimmt, dass ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe nur betrieben werden darf, wenn der Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist. § 7 HwO regelt die Eintragungsvoraussetzungen, insbesondere die Meisterprüfung.
Verwandte Begriffe
Häufig gestellte Fragen
Kann ich ein Handwerk auch ohne Meisterbrief gründen?
Für zulassungsfreie Handwerke (Anlage B1 HwO) ist kein Meisterbrief erforderlich. Bei zulassungspflichtigen Handwerken gibt es Ausnahmen: die Altgesellenregelung (6 Jahre Erfahrung), eine Ausnahmebewilligung oder die EU-Anerkennung gleichwertiger Qualifikationen.
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