Die insolvenzrechtliche Vergütung ist die Bezahlung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit, geregelt in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Sie berechnet sich als Regelsatz abhängig von der Insolvenzmasse und kann durch Zu- oder Abschläge angepasst werden. Die Vergütung ist Masseverbindlichkeit und wird vorrangig vor den Insolvenzgläubigern bedient.
Erklärung
Die Vergütung des Insolvenzverwalters richtet sich nach der InsVV und bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens. Die Regelvergütung beträgt bei einer Masse bis 25.000 EUR 40 %, bei einer Masse bis 500.000 EUR sinkt der Satz auf 25 %, bei Massen über 500.000 EUR weiter bis auf 5 % bei sehr großen Verfahren.
Das Gericht kann Zuschläge gewähren, wenn die Verwaltung besonders aufwändig war – z. B. bei Betriebsfortführung, internationalen Bezügen, umfangreicher Anfechtungstätigkeit oder bei der Bearbeitung besonders vieler Gläubigerforderungen. Umgekehrt können Abschläge festgesetzt werden, wenn das Verfahren unterdurchschnittlich aufwändig war.
Die Vergütung ist eine Masseverbindlichkeit (§ 54 InsO) und wird vor den Insolvenzgläubigern befriedigt. Kann die Masse die Vergütung nicht decken, ist das Verfahren masseunzulänglich. Auch der vorläufige Insolvenzverwalter, der Sachwalter bei Eigenverwaltung und der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren erhalten eine Vergütung nach der InsVV.
Rechtsgrundlage: InsVV (Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung), § 63 InsO
§ 63 InsO regelt den Anspruch des Insolvenzverwalters auf Vergütung. Die InsVV konkretisiert die Berechnung: § 2 InsVV bestimmt die Regelvergütung, § 3 InsVV die Zu- und Abschläge. § 11 InsVV regelt die Vergütung des vorläufigen Verwalters.
Verwandte Begriffe
Häufig gestellte Fragen
Wer bezahlt den Insolvenzverwalter?
Die Vergütung wird aus der Insolvenzmasse bezahlt und ist eine vorrangig zu bedienende Masseverbindlichkeit. Sie wird also letztlich von den Gläubigern getragen, da die Vergütung die Verteilungsmasse mindert. Reicht die Masse nicht für die Vergütung, ist das Verfahren masseunzulänglich.
Weitere Glossar-Einträge
Insolvenz
Insolvenz bezeichnet die Situation, in der ein Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Sie ist der wirtschaftliche Zustand der Zahlungsunfähigkeit und bildet die Grundlage für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (InsO).
Insolvenzverfahren
Ein Insolvenzverfahren ist ein gerichtlich überwachtes Verfahren zur geordneten Abwicklung der Schulden eines zahlungsunfähigen Schuldners. Es dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger und kann die Sanierung oder Liquidation des Unternehmens zum Ziel haben.
Gläubiger
Ein Gläubiger ist eine Person oder ein Unternehmen, dem der insolvente Schuldner Geld schuldet. Im Insolvenzverfahren können Gläubiger ihre Forderungen anmelden, an der Gläubigerversammlung teilnehmen und erhalten am Ende eine anteilige Zahlung aus der Insolvenzmasse (Insolvenzquote).