Forderungen, die im Insolvenzverfahren erst nach vollständiger Befriedigung aller regulären Insolvenzgläubiger bedient werden (§ 39 InsO).
Erklärung
Nachrangige Insolvenzforderungen nach § 39 InsO werden erst befriedigt, wenn alle vorrangigen Forderungen (Masseverbindlichkeiten und reguläre Insolvenzforderungen) vollständig beglichen sind. In der Praxis erhalten nachrangige Gläubiger fast nie eine Quote.
Die Rangfolge nach § 39 Abs. 1 InsO ist: 1. Zinsen und Säumniszuschläge seit Verfahrenseröffnung 2. Kosten der Gläubiger für die Teilnahme am Verfahren 3. Geldbußen und Ordnungsgelder 4. Forderungen auf unentgeltliche Leistung 5. Gesellschafterdarlehen und gleichgestellte Forderungen
Nachrangige Forderungen werden nur berücksichtigt, wenn das Gericht eigens dazu auffordert (§ 174 Abs. 3 InsO). Gläubiger sollten dennoch ihre Forderungen anmelden, um bei ausnahmsweise ausreichender Masse berücksichtigt zu werden.
Rechtsgrundlage: § 39 InsO
§ 39 InsO definiert den Rang nachrangiger Insolvenzforderungen und deren Rangfolge untereinander in fünf Stufen.
Verwandte Begriffe
Häufig gestellte Fragen
Muss ich nachrangige Forderungen überhaupt anmelden?
Nachrangige Forderungen werden nur berücksichtigt, wenn das Insolvenzgericht die nachrangigen Gläubiger eigens zur Anmeldung auffordert (§ 174 Abs. 3 InsO). Diese Aufforderung erfolgt nur, wenn absehbar ist, dass nach Befriedigung aller regulären Gläubiger noch Masse übrig bleibt.
Weitere Glossar-Einträge
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