Bei einer Sachgründung wird das Stammkapital einer Gesellschaft nicht durch Geldzahlung, sondern durch Einlage von Sachwerten (z. B. Maschinen, Immobilien, Patente, Unternehmensteile) erbracht. Im Gegensatz zur Bargründung ist ein Sachgründungsbericht und ggf. ein Wertgutachten erforderlich. Die Sachgründung ist aufwändiger und teurer als die Bargründung.
Erklärung
Die Sachgründung ist bei der GmbH in § 5 Abs. 4 GmbHG geregelt. Die einzubringenden Sachwerte müssen im Gesellschaftsvertrag genau bezeichnet werden, und ihr Wert muss den Nennbetrag der übernommenen Geschäftsanteile erreichen. Die Gründer müssen einen Sachgründungsbericht erstellen, in dem die Bewertung der Sacheinlagen dargestellt und begründet wird.
Das Registergericht prüft die Werthaltigkeit der Sacheinlagen und kann ein unabhängiges Sachverständigengutachten anfordern. Eine Überbewertung der Sacheinlagen (verdeckte Sacheinlage) führt zur Differenzhaftung der Gesellschafter: Sie müssen den Differenzbetrag zwischen dem angesetzten Wert und dem tatsächlichen Wert in Geld nachzahlen.
Für die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Sachgründung ausdrücklich ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 GmbHG) – das Stammkapital muss vollständig in Geld erbracht werden. Praktische Anwendungsfälle der Sachgründung: Einbringung eines bestehenden Einzelunternehmens in eine GmbH, Übertragung von Immobilien, Patenten oder Lizenzen als Stammeinlage, Umwandlung von Forderungen gegen den Gründer.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3 GmbHG
§ 5 Abs. 4 GmbHG regelt die Sacheinlage bei der GmbH-Gründung. § 7 Abs. 3 GmbHG betrifft den Sachgründungsbericht. § 9c GmbHG ermächtigt das Registergericht zur Prüfung der Sacheinlagen. § 5a Abs. 2 GmbHG schließt die Sachgründung bei der UG aus.
Verwandte Begriffe
Häufig gestellte Fragen
Was kann als Sacheinlage eingebracht werden?
Grundsätzlich alles, was einen messbaren wirtschaftlichen Wert hat und in die Bilanz aufgenommen werden kann: Grundstücke, Maschinen, Fahrzeuge, Patente, Markenrechte, Forderungen oder ganze Unternehmen. Nicht sacheinlagefähig sind Dienstleistungen und die Verpflichtung zu künftiger Arbeitsleistung.
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