Gewinn, der durch den Erlass von Verbindlichkeiten im Rahmen einer Sanierung entsteht und steuerlich begünstigt sein kann.
Erklärung
Wenn Gläubiger im Rahmen einer Sanierung auf Forderungen verzichten (z.B. durch einen Insolvenzplan), entsteht beim Schuldner ein buchhalterischer Gewinn, da Verbindlichkeiten wegfallen. Dieser Sanierungsgewinn wäre grundsätzlich steuerpflichtig, was die Sanierung wirtschaftlich unmöglich machen könnte.
Daher sieht § 3a EStG seit 2017 eine Steuerbefreiung für Sanierungserträge vor, sofern die Sanierung unternehmensbezogen ist, der Schuldner sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist und die Gläubiger in Sanierungsabsicht handeln. Die Steuerbefreiung gilt für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Verlustvorträge werden jedoch vorrangig aufgezehrt.
Rechtsgrundlage: § 3a EStG, § 7b GewStG
§ 3a EStG regelt die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen. § 7b GewStG enthält die korrespondierende Regelung für die Gewerbesteuer.
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Häufig gestellte Fragen
Welche Voraussetzungen müssen für die Steuerfreiheit erfüllt sein?
Der Schuldner muss sanierungsbedürftig und sanierungsfähig sein, die Gläubiger müssen in Sanierungsabsicht handeln und der Forderungserlass muss unternehmensbezogen sein. Die Finanzämter prüfen diese Voraussetzungen im Einzelfall und können einen Nachweis durch ein Sanierungsgutachten verlangen.
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