Die Schlussverteilung ist die letzte Verteilung der Insolvenzmasse an die Gläubiger vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 196 InsO). Sie erfolgt, nachdem alle Vermögensgegenstände verwertet und alle streitigen Rechtsverhältnisse geklärt sind. Das Schlussverzeichnis legt die endgültige Insolvenzquote fest.
Erklärung
Die Schlussverteilung bildet den Abschluss des Insolvenzverfahrens. Bevor sie durchgeführt werden kann, muss der Insolvenzverwalter die gesamte Insolvenzmasse verwertet haben und ein Schlussverzeichnis erstellen, das vom Insolvenzgericht genehmigt wird. Im Schlussverzeichnis sind alle zur Verteilung berechtigten Gläubiger und ihre Anteile aufgeführt.
Die Gläubiger erhalten im Rahmen der Schlussverteilung ihre quotale Befriedigung – also den prozentualen Anteil ihrer Forderung, der durch die Insolvenzmasse gedeckt wird. Die Insolvenzquote liegt in der Praxis oft zwischen 2 % und 10 %, bei erfolgreichen Sanierungen kann sie deutlich höher ausfallen.
Nach der Schlussverteilung findet der Schlusstermin statt, in dem der Verwalter Rechnung legt und die Gläubiger zum Schlussbericht Stellung nehmen können. Anschließend hebt das Gericht das Insolvenzverfahren auf. Nachträglich aufgefundenes Vermögen kann zu einer Nachtragsverteilung führen.
Rechtsgrundlage: §§ 196–198 InsO
§ 196 InsO regelt die Voraussetzungen der Schlussverteilung. § 197 InsO bestimmt den Inhalt des Schlussverzeichnisses. § 198 InsO betrifft die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach der Schlussverteilung.
Verwandte Begriffe
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die typische Insolvenzquote bei der Schlussverteilung?
Die Insolvenzquote liegt in Deutschland durchschnittlich bei etwa 3–5 % für ungesicherte Gläubiger. Bei Regelinsolvenzverfahren mit erfolgreicher Betriebsfortführung oder Unternehmensverkauf kann sie deutlich höher liegen, bei masselosen Verfahren geht sie gegen null.
Weitere Glossar-Einträge
Insolvenz
Insolvenz bezeichnet die Situation, in der ein Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Sie ist der wirtschaftliche Zustand der Zahlungsunfähigkeit und bildet die Grundlage für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (InsO).
Insolvenzverfahren
Ein Insolvenzverfahren ist ein gerichtlich überwachtes Verfahren zur geordneten Abwicklung der Schulden eines zahlungsunfähigen Schuldners. Es dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger und kann die Sanierung oder Liquidation des Unternehmens zum Ziel haben.
Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter ist eine vom Gericht bestellte Person, die das Vermögen des Schuldners verwaltet, verwertet und an die Gläubiger verteilt. Er übernimmt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse und ist zentraler Akteur im Insolvenzverfahren.