Der Sitz der Gesellschaft ist der im Gesellschaftsvertrag festgelegte Ort, an dem die Gesellschaft ihren rechtlichen Wohnsitz hat. Er bestimmt das zuständige Registergericht und den Gerichtsstand.
Erklärung
Der Sitz der Gesellschaft nach § 4a GmbHG muss im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden und in Deutschland liegen. Er ist nicht zwingend identisch mit der Geschäftsanschrift (dem Ort der tatsächlichen Geschäftstätigkeit).
Der Sitz bestimmt: das zuständige Registergericht (Amtsgericht), den allgemeinen Gerichtsstand (§ 17 ZPO), das zuständige Finanzamt, den Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde und die zuständige IHK.
Eine Sitzverlegung erfordert eine Änderung des Gesellschaftsvertrags (Dreiviertelmehrheit, Notar, Handelsregister). Bei der Standortwahl sollten Gründer den Gewerbesteuer-Hebesatz beachten — dieser variiert zwischen ca. 200 % und über 900 % je nach Gemeinde.
Rechtsgrundlage: § 4a GmbHG, § 3 GmbHG
§ 4a GmbHG schreibt vor, dass der Sitz der Gesellschaft in Deutschland liegen muss. § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG nennt den Sitz als Pflichtangabe des Gesellschaftsvertrags.
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Häufig gestellte Fragen
Kann ich den Sitz meiner GmbH in eine andere Stadt verlegen?
Ja, eine Sitzverlegung ist möglich. Sie erfordert eine Satzungsänderung (Dreiviertelmehrheit in der Gesellschafterversammlung), notarielle Beurkundung und Eintragung beim neuen Registergericht. Das alte Gericht wird automatisch informiert.
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