Die Verfahrenseröffnung ist der gerichtliche Beschluss, mit dem das Insolvenzverfahren formal eröffnet wird (§ 27 InsO). Mit der Eröffnung gehen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über, es tritt ein Vollstreckungsverbot ein, und alle Gläubiger werden zur Forderungsanmeldung aufgefordert.
Erklärung
Der Eröffnungsbeschluss nach § 27 InsO ist der zentrale Verfahrensakt des Insolvenzrechts. Er enthält: die Bestellung des Insolvenzverwalters, die Aufforderung an die Gläubiger zur Forderungsanmeldung mit Angabe einer Frist, die Bestimmung des Berichts- und Prüfungstermins, sowie ggf. weitere Anordnungen.
Mit dem Eröffnungsbeschluss treten weitreichende Wirkungen ein: Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners geht auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Einzelzwangsvollstreckungen gegen den Schuldner sind unzulässig (§ 89 InsO). Laufende Gerichtsverfahren werden unterbrochen (§ 240 ZPO). Noch nicht vollständig erfüllte Verträge unterfallen dem Wahlrecht des Verwalters (§ 103 InsO).
Der Eröffnungsbeschluss wird auf insolvenzbekanntmachungen.de öffentlich bekannt gemacht und ins Handelsregister eingetragen. Ab diesem Zeitpunkt können Gläubiger ihre Forderungen anmelden. Verfügungen des Schuldners über Massegegenstände nach der Eröffnung sind unwirksam (§ 81 InsO).
Rechtsgrundlage: §§ 27–28, 80–82 InsO
§ 27 InsO regelt den Inhalt des Eröffnungsbeschlusses. § 28 InsO bestimmt die Bekanntmachung und die Aufforderung an die Gläubiger. §§ 80–82 InsO regeln den Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und die Unwirksamkeit von Verfügungen des Schuldners nach Eröffnung.
Verwandte Begriffe
Häufig gestellte Fragen
Was ändert sich für den Schuldner mit der Verfahrenseröffnung?
Der Schuldner verliert die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen – er darf keine Zahlungen mehr leisten, keine Verträge schließen und keine Vermögensgegenstände veräußern. All diese Befugnisse gehen auf den Insolvenzverwalter über. Der Schuldner ist zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet.
Weitere Glossar-Einträge
Insolvenz
Insolvenz bezeichnet die Situation, in der ein Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Sie ist der wirtschaftliche Zustand der Zahlungsunfähigkeit und bildet die Grundlage für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (InsO).
Gläubiger
Ein Gläubiger ist eine Person oder ein Unternehmen, dem der insolvente Schuldner Geld schuldet. Im Insolvenzverfahren können Gläubiger ihre Forderungen anmelden, an der Gläubigerversammlung teilnehmen und erhalten am Ende eine anteilige Zahlung aus der Insolvenzmasse (Insolvenzquote).
Forderungsanmeldung
Die Forderungsanmeldung ist der formelle Prozess, mit dem Gläubiger ihre Ansprüche gegen den insolventen Schuldner beim Insolvenzverwalter geltend machen. Sie muss schriftlich innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erfolgen und ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Verteilung.